Personalpartnerschaften in Krisenzeiten

Dr. Arietta von Stechow
Fachanwältin Dr. Arietta von Stechow © Heuking Kühn Lüer Wojtek

 

Unternehmen für die Zeit der Corona-Pandemie schnell und unbürokratisch zusammenbringen, um personelle Bedarfe und Verfügbarkeiten auszutauschen – das ist das Ziel der Matching-Plattform auf www.fachkraefte-fuer-hamburg.de, welche die Sozialbehörde in Zusammenarbeit mit der KWB ins Leben gerufen hat. Dr. Arietta von Stechow, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek erläutert, was bei einer solchen Personalpartnerschaft zu beachten ist und welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Modelle mit sich bringen.

"Viele unserer Mandanteninnen und Mandaten befinden sich zurzeit Corona-bedingt in sehr ungewöhnlichen Situationen", so Dr. Arietta von Stechow, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. "Und viele ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen unter Druck, mit Kurzarbeitergeld auskommen zu müssen. Die Personalpartnerschaft kann in dieser Situation eine Erleichterung sein."

Präsentation
Download der Präsentation von Dr. Arietta von Stechow zu Personalpartnerschaften (PDF).

Modelle der Personalpartnerschaft

Folgende Modelle der Personalpartnerschaft bieten sich laut Dr. Arietta von Stechow an:

1. Nebentätigkeit

Hierbei ermöglicht das Unternehmen seinen Beschäftigten eine Nebentätigkeit in einem anderen Unternehmen aufzunehmen. Um beispielsweise zu verhindern, dass die Mitarbeitenden von dem neuen Unternehmen abgeworben werden, empfiehlt sich eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Arbeitgebern. Das Model ist für Arbeitnehmer/-innen besonders angenehm, da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und lediglich ein zweites hinzukommt. Der Zuverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sondern kommt tatsächlich hinzu – wobei das ursprüngliche Gehalt eine gesetzliche Grenze bildet.

2. Ruhendes Arbeitsverhältnis

Bei diesem Modell wird das Arbeitsverhältnis „ruhend“ gestellt und damit die vertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert. Die Angestellten gehen für diese Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Unternehmen ein. Wie bei einem Sabbatical oder der Elternzeit bleibt die Betriebszugehörigkeit jedoch bestehen. In einer Kooperationsvereinbarung sollten die Details für Unternehmen, aber auch für den/die Arbeitnehmer/-in geregelt werden.

3. Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung sei gerade seit der Neuregelung 2017 ein sehr geschütztes Instrument der Personalpartnerschaft, ordnete Dr. von Stechow das letzte Modell ein. Wichtige Voraussetzungen seien, dass das Unternehmen nicht die Absicht hat, dauerhaft als Verleiher tätig zu werden und nicht nur zum Zwecke der Überlassung einstellt. Wenn dies gegeben ist, dann dürfen Arbeiternehmer/-innen als Leiharbeitnehmer/-innen bei einem anderen entleihenden Unternehmen tätig werden.

Präzise Kooperationsvereinbarungen

Für eine erfolgreiche Personalpartnerschaft sollten Unternehmen, laut Dr. von Stechow, das Angebot der Job-Tauschbörse nutzen, um Personalüberhang oder Personalangebote einzustellen und so den direkten Kontakt zu passenden Partnerunternehmen zu finden. Dann sollten zunächst die Interessen genau abgeklopft werden. Je ähnlicher sich die Unternehmen sind, desto genauer sollte die aufzusetzende Kooperationsvereinbarung beispielsweise bezüglich des Kündigungsschutzes und der Verschwiegenheit gestaltet werden.

Mitarbeitende von Anfang an einbeziehen

"Um den Mitarbeitenden die Angst vor der Arbeitsaufnahme in einem neuen Unternehmen zu nehmen, haben sich Mitarbeiterveranstaltungen von beiden Unternehmen zusammen bewährt", so empfiehlt Dr. von Stechow. "Dabei können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den neuen Betrieb sowie die neuen Vorgesetzten in lockerer Atmosphäre kennen lernen und Unsicherheiten abbauen."

 

In dem Online-Seminar der KWB im Rahmen des Projekts Fachkräfte für Hamburg mit dem Titel "Möglichkeiten der Job-Tauschbörse – Rechtliche Beratung zur Personalpartnerschaft" am 17. Juni 2020 erläuterte Dr. von Stechow die Rahmenbedingungen und Konsequenzen der Modelle.

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