Um die Attraktivität der Berufsausbildung in Deutschland weiter zu steigern, wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anfang des Jahres novelliert. Eine Neuerung betrifft die Öffnung der Teilzeitausbildung für alle Personen in dualer Ausbildung. Konnte sie bisher hauptsächlich aufgrund von Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen in Anspruch genommen werden, muss nun kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden. So können beispielsweise auch Menschen mit Behinderung, Lernbeeinträchtigung oder Sprachdefiziten sowie Auszubildende, die auf eine parallele Erwerbstätigkeit angewiesen sind, davon profitieren. Einzige Voraussetzung: Auszubildende und Betrieb müssen sich einig sein.
Gestaltung der Ausbildung in Teilzeit
Die Teilzeitberufsausbildung wird im neuen Paragraf 7a des BBiG geregelt. Darin ist festgelegt, dass sich die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit auf die gesamte Ausbildungsdauer oder einen begrenzten Zeitraum beziehen kann, aber nicht weniger als 50 Prozent betragen darf. Die Berufsschule besuchen Auszubildende aber weiterhin in Vollzeit. Entsprechend verlängert sich die Dauer der Ausbildung – höchstens allerdings bis zum Eineinhalbfachen der Dauer laut Ausbildungsordnung. Eine Verlängerung darüber hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung kann lediglich auf ausdrücklichen Wunsch der/des Auszubildenden erfolgen. Stellen beiden Parteien einen Antrag auf Verkürzung, kann die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer auch reduzieren. Dazu muss glaubhaft vermittelt werden, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Drei transparente Fortbildungsstufen eingeführt
Um die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Bildung zu stärken und "Bezeichnungswildwuchs" zu beenden, wurden mit der Novellierung des BBiG drei Fortbildungsstufen eingeführt: Berufsspezialist/-in, Berufsbachelor und Berufsmaster. Mit den beiden international verständlichen Bezeichnungen soll auch die Mobilität und Flexibilität der Berufstätigen gefördert werden.
Bei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen (wie Verkäufer/-in und Kaufmann/-frau im Einzelhandel) wurde die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer vereinfacht, Prüfungsleistungen besser berücksichtigt und Doppelprüfungen vermieden. In der Novellierung wurden zudem neue Regelungen über eine ausgewogene Mindestvergütung für Auszubildende getroffen.
Vorteile der Teilzeitausbildung für Unternehmen
Durch die Neuerungen des Berufsbildungsgesetzes ist die Teilzeitausbildung gestärkt worden. Sie ist nicht nur für viele Jugendliche interessant, sondern auch für Unternehmen attraktiv,
ServiceCenter Teilzeitausbildung berät Sie gerne
Individuelle Beratung zu den Chancen und zur Umsetzung von Teilzeitausbildung erhalten Unternehmen und Jugendliche beim ServiceCenter Teilzeitausbildung. Angebote für Arbeitgeber sind:
Das Team des ServiceCenters Teilzeitausbildung ist montags bis donnerstags von 8:30 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:30 bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 040 334241-377 erreichbar.
VIDEO: Die BBiG-Novelle 2020 erklärt. Copyright: BMBF
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